Allgemeine Lieferbedingungen

Spacemagnets Europe GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 08.09.2026 | Revision 02

I. Geltung, Lieferumfang, Unterlagen und vertragsbezogene Daten

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Spacemagnets Europe GmbH (im Folgenden: "Lieferer") und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: "Lieferungen") gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht gegenüber Verbrauchern.

Die Lieferungen umfassen insbesondere magnetische Werkstoffe, Magnete, Resolver sowie zugehörige Bauteile und Baugruppen. Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach den Vertragsunterlagen gemäß Ziffer I.2.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Ausführung einer Lieferung in Kenntnis solcher Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Diese ALB finden in der wirksam einbezogenen Fassung auch bei zukünftigen gleichartigen Geschäften Anwendung, soweit nicht andere Bedingungen wirksam vereinbart werden.

2. Umfang, Qualität, Menge, Funktionalität und technische Spezifikationen der Lieferungen ergeben sich vorrangig aus den diesbezüglichen individuellen Vereinbarungen der Parteien, im Übrigen aus der zum Vertragsinhalt gewordenen Auftragsbestätigung des Lieferers und ergänzend aus dessen zum Vertragsinhalt gewordenem Angebot. Vereinbarte Zeichnungen, Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen sind mit ihrem jeweils vereinbarten Revisionsstand Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Widersprüche zwischen technischen Unterlagen sind vor Ausführung des betroffenen Fertigungsschritts zu klären. Eine nachträglich übermittelte Zeichnung ersetzt den vereinbarten Revisionsstand nicht ohne eine entsprechende Änderungsvereinbarung nach Ziffer VII. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Lieferer seine Eigentumsrechte sowie urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden und sind, wenn kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen; Ziffer XVI.4 bleibt unberührt.

Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Der Besteller gestattet dem Lieferer die für die Vertragsdurchführung erforderliche Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe seiner Unterlagen an nach Ziffer XV.2 eingesetzte Unterauftragnehmer. Eine Nutzung für andere Kunden oder unabhängige Entwicklungszwecke ist hiervon nicht umfasst. Ziffer XVI sowie anwendbare Datenschutz- und Exportkontrollvorschriften bleiben unberührt.

4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

5. Der Lieferer darf im Rahmen der anwendbaren Gesetze vertragsbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Vertrags, zur Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit der betreffenden Lieferungen, zur Bearbeitung von Mängelansprüchen oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten erforderlich ist. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte ist auf diese Zwecke und den erforderlichen Umfang beschränkt und unterliegt Ziffer XVI. Eine darüber hinausgehende Nutzung vertraulicher technischer Daten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

6. Die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen wird anhand der Vertragsunterlagen nach Ziffer I.2 bestimmt; dies gilt auch bei Fertigung nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Vorgaben des Bestellers. Je nach Liefergegenstand sind die maßgeblichen mechanischen, magnetischen, elektrischen und funktionalen Eigenschaften, Schnittstellen, Einsatzbedingungen sowie Montage- und Prüfanforderungen zu vereinbaren.

Bei magnetischen Werkstoffen, Magneten und magnetischen Baugruppen betrifft dies insbesondere Werkstoff und Magnetgüte, Abmessungen und Toleranzen, Magnetisierungsrichtung und Polarität, Beschichtung sowie magnetische Kennwerte, jeweils soweit für den Liefergegenstand einschlägig.

Bei Resolvern und zugehörigen Bauteilen oder Baugruppen sind insbesondere die Lieferkonfiguration (vollständiger Resolver, Stator, Rotor oder abgestimmte Kombination), Zuordnung der Komponenten, Einbaumaße und Toleranzen, Erregerspannung und -frequenz, Übersetzungsverhältnis, Eingangsimpedanz, Ausgangssignale und Anschlussbelegung, Winkelgenauigkeit sowie zulässige Drehzahlen und Temperaturbereiche festzulegen, jeweils soweit für den Liefergegenstand einschlägig. Bei Winkelangaben sind Bezugsgröße, insbesondere mechanischer oder elektrischer Winkel, Einheit und Bewertung, etwa maximale Abweichung oder Spitze-Spitze-Wert, zu bestimmen.

Soweit ein Kennwert von Mess- oder Einbaubedingungen abhängt, sind die maßgeblichen Bedingungen, Prüfverfahren und Annahmekriterien festzulegen. Die konkreten Werte und Bedingungen ergeben sich aus den vereinbarten produktbezogenen Vertragsunterlagen, nicht aus der bloßen Nennung einer Produktkategorie in diesen ALB. Einseitige Prüfmethoden oder Bewertungsgrenzen des Bestellers ändern die vereinbarte Beschaffenheit nicht.

7. Die konstruktive Auslegung des Endprodukts, die Festlegung der anwendungsbezogenen Anforderungen und die Validierung der Lieferung im Gesamtsystem des Bestellers obliegen dem Besteller, soweit diese Aufgaben nicht zum vereinbarten Leistungsumfang des Lieferers gehören. Der Besteller teilt die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Einsatzbedingungen und Schnittstellen rechtzeitig mit. Entwicklungs-, Auslegungs- oder Beratungsleistungen des Lieferers sind nach ihrem jeweils vereinbarten Umfang zu beurteilen.

Bei Resolvern sind insbesondere Auswahlberatung, die Abstimmung mit Erreger- oder Auswerteelektronik, Kalibrierung und Systemvalidierung sowie Zusagen zur Kompatibilität oder zur Genauigkeit des Gesamtsystems nach ihrem jeweils vereinbarten Umfang abzugrenzen. Aus der Lieferung eines Resolvers allein folgt weder die Übernahme solcher zusätzlichen Leistungen noch eine Zusage zur Genauigkeit des Gesamtsystems. Vertraglich vorausgesetzte Verwendungen und vereinbarte Schnittstellen bleiben maßgeblich.

Die Verpflichtung des Lieferers zur vertragsgemäßen Lieferung, ausdrücklich übernommene Leistungszusagen sowie gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

8. Bedarfsprognosen und unverbindliche Mengenplanungen begründen für sich allein keine Abnahme- oder Lieferverpflichtung. Verbindliche Mengen, Abrufzeiträume sowie Material- oder Fertigungsfreigaben bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese soll insbesondere den Umfang der freigegebenen Beschaffung, deren zeitlichen Horizont und die wirtschaftliche Behandlung bei Änderung oder Beendigung des Projekts bestimmen. Bereits vereinbarte Abnahmeverpflichtungen werden durch eine spätere Prognose nicht geändert.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ohne Verpackung, Fracht und Transportversicherung sowie zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Sonstige Zusatzleistungen, insbesondere besondere Lagerung oder Prüfungen durch Dritte, werden nur berechnet, wenn sie vereinbart sind oder diese ALB beziehungsweise das Gesetz einen entsprechenden Anspruch vorsehen. Die Tragung von Zöllen und Einfuhrabgaben richtet sich nach der vereinbarten Lieferbedingung; fehlt eine solche Vereinbarung, trägt der Besteller die im Bestimmungsland anfallenden Einfuhrabgaben. Eigene Ertragsteuern des Lieferers werden nicht auf den Besteller überwälzt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Skontoabzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Lieferung. Vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Quellensteuerabzüge sind durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Eine Erhöhung der Vergütung zum Ausgleich solcher Abzüge bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Zahlungen sind auf das vom Lieferer benannte Bankkonto zu leisten. Maßgeblich ist die Gutschrift auf diesem Konto. Der Besteller trägt die von seinem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.

3. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, Anrechnungsvorschriften und weitergehenden Ansprüche wegen Verzugsschäden bleiben unberührt.

4. Der Besteller kann mit unbestrittenen, vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

5. Vergütungen für vereinbarte Muster, Erstmusterprüfungen, Entwicklungsleistungen oder Werkzeuge sind gesondert auszuweisen. Ihre Anrechnung auf spätere Serienlieferungen erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, gibt der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Lieferer unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers gestattet. Die Weiterveräußerung ist dem Besteller nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit nicht dem Lieferer gehörenden Stoffen, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Entsprechendes gilt bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen. Ist eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt anteiliges Miteigentum im vorgenannten Verhältnis. Der Besteller verwahrt die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; sie gilt insoweit als Vorbehaltsware.

Die Forderungsabtretung nach Ziffer III.3 gilt auch für die Veräußerung der neuen Sache, jedoch nur bis zur Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware. Bei Verbindung mit einem Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache tritt der Besteller seine Vergütungsforderung sicherungshalber in dem Umfang an den Lieferer ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsware an der verbundenen Lieferung entspricht.

5. Bis auf berechtigten Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Ein Widerruf ist zulässig, wenn der Besteller mit fälligen, nicht berechtigt zurückbehaltenen Zahlungen in Verzug ist oder die Voraussetzungen des § 321 BGB vorliegen und die Maßnahme zum Schutz der gesicherten Forderungen erforderlich ist. Nach vorheriger Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist kann der Lieferer die Sicherungsabtretung offenlegen und die zu ihrer Durchsetzung erforderliche Mitwirkung verlangen. Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Die Herausgabe der Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer erst nach Rücktritt verlangen. Die gesetzlichen Regeln über die Erforderlichkeit und Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

8. Erfordert die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland besondere Eintragungen oder sonstige Maßnahmen, wirkt der Besteller im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit. Der Lieferer informiert ihn vorab über die vorgesehenen Maßnahmen und die voraussichtlichen angemessenen Kosten, die der Besteller zu tragen hat. Soweit eine gleichwertige Sicherung nur durch gesonderte Vereinbarung begründet werden kann, werden die Parteien diese rechtzeitig treffen.

IV. Fristen für Lieferungen, Verzug und Teillieferungen

1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller geschuldeter Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der vereinbarten Zeichnungs- und Musterfreigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungen und Mitwirkungspflichten voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt und verzögert sich hierdurch die Lieferung, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Lieferer teilt erkennbare Auswirkungen auf den Liefertermin unverzüglich mit.

2. Bei höherer Gewalt gelten die Voraussetzungen und Folgen der Ziffer V. Nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung verlängert die Lieferfrist nur, soweit der Lieferer rechtzeitig ein zur Deckung des Auftrags geeignetes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und zumutbare Abhilfemaßnahmen ohne Erfolg bleiben. Der Lieferer unterrichtet den Besteller unverzüglich über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer. Für exportrechtliche Hindernisse gelten ergänzend Ziffern XII und XIII; gesetzliche Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

3. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung richten sich nach Ziffer XIV.

4. Schadensersatz statt der Leistung unterliegt ebenfalls Ziffer XIV. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers wegen verspäteter Lieferung bleiben unberührt; sie sind weder vom Erreichen einer Schadensersatzobergrenze noch vom Verschulden des Lieferers abhängig, soweit das Gesetz dies nicht voraussetzt.

5. Der Besteller erklärt auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Aus bloßem Schweigen folgt kein Verzicht auf gesetzliche Rechte.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Liefergegenstände, insgesamt höchstens 5 %, berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind; dem Lieferer bleibt der Nachweis höherer erforderlicher Lagerkosten vorbehalten. Bereits anderweitig ersetzte Lagerkosten werden angerechnet.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

V. Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt sind bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände außerhalb des zumutbar beherrschbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden können und die Erfüllung der betroffenen Verpflichtung verhindern oder verzögern. Hierzu können insbesondere Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen und behördliche Maßnahmen zählen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Dasselbe gilt für IT-Angriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie entsprechende Ereignisse bei Unterauftragnehmern. Bloße Kostensteigerungen oder fehlende Liquidität genügen nicht.

2. Soweit und solange die Leistung durch ein Ereignis nach Ziffer V.1 ohne Verantwortlichkeit der betroffenen Partei behindert ist, verlängern sich betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Partei trifft zumutbare Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen. Zahlungsverpflichtungen für bereits vertragsgemäß erbrachte Lieferungen bleiben unberührt.

3. Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, die betroffenen Verpflichtungen und die voraussichtliche Dauer. Sie informiert auch über wesentliche Veränderungen und das Ende der Behinderung.

4. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt und deren Auswirkungen insgesamt länger als 180 Tage, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten, betroffenen Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten oder, bei einem Dauerschuldverhältnis, diesen Teil kündigen. Früher bestehende gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt. Vorauszahlungen für infolge der Beendigung nicht mehr geschuldete Lieferungen sind unverzüglich zurückzuzahlen. Allein aus der Beendigung wegen höherer Gewalt entsteht keine pauschale Pflicht des Bestellers, unvermeidbare Kosten des Lieferers zu erstatten; gesondert beauftragte und abrechenbare Leistungen sowie gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

VI. Mitwirkung des Bestellers, Musterfreigaben und Werkzeuge

1. Der Besteller beschafft die für die Inbetriebnahme und Nutzung in seinem Endprodukt erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, soweit deren Beschaffung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang des Lieferers gehört. Eigene gesetzliche Produkt-, Sicherheits- und Genehmigungspflichten des Lieferers bleiben unberührt.

2. Verzögert sich eine Lieferung durch eine vom Besteller zu vertretende Pflichtverletzung oder durch Annahmeverzug, kann der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz der hierdurch erforderlichen angemessenen Mehrkosten verlangen. Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Der Lieferer mindert vermeidbare Kosten und weist die geltend gemachten Kosten nachvollziehbar nach; eine doppelte Erstattung findet nicht statt.

3. Der Besteller stellt die geschuldeten Zeichnungen, Spezifikationen, Beistellteile und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Erkennt der Lieferer Widersprüche, Lücken oder für ihn erkennbare Risiken der Umsetzung, weist er den Besteller hierauf hin. Eine umfassende Prüfung der kundenseitigen Konstruktion oder der Eignung des Gesamtsystems wird hierdurch nicht übernommen; vereinbarte und gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Notwendige Klärungen und deren Auswirkungen auf Termine richten sich nach Ziffern IV und VII.

4. Ist eine Muster- oder Serienfreigabe vereinbart, legt der Lieferer die vereinbarten Muster und Prüfunterlagen vor. Der Besteller erteilt die Freigabe oder teilt innerhalb der vereinbarten, ansonsten angemessenen Prüffrist konkrete Beanstandungen mit. Die Freigabe soll in Textform unter Angabe von Artikel, Muster, Zeichnungsrevision und geprüftem Umfang dokumentiert werden. Sie erfolgt nicht allein durch Schweigen.

Eine Freigabe umfasst nur die darin bezeichneten Merkmale und ausdrücklich vereinbarten Abweichungen. Abweichungsfreigaben gelten nur für den jeweils vereinbarten Umfang oder Lieferzeitraum. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Serienlieferung und Rechte wegen nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt. Eine Muster- oder Serienfreigabe ist keine werkvertragliche Abnahme, soweit eine solche nicht gesondert vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.

5. Eigentum, Nutzungsumfang, Wartung und Aufbewahrung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfmitteln sind im jeweiligen Auftrag gesondert zu bestimmen. Die bloße Zahlung eines Entwicklungs- oder Werkzeugkostenanteils bewirkt ohne entsprechende Vereinbarung keine Eigentumsübertragung. Vom Besteller beigestellte Werkzeuge bleiben dessen Eigentum und dürfen nur für seine Aufträge eingesetzt werden.

Vor einer Rückgabe oder Entsorgung kundeneigener Werkzeuge nach Projektende stimmen die Parteien die Abwicklung ab; dem Besteller ist zuvor eine angemessene Frist zur Entscheidung oder Abholung einzuräumen. Ohne Vereinbarung tritt weder ein automatischer Eigentumsverlust noch eine feste Entsorgungsfrist ein. Gesetzliche Herausgabe- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

6. Die Parteien erhalten vereinbarte Artikel-, Chargen- und Revisionskennzeichnungen sowie die für Mängelbearbeitung und gesetzlich gebotene Rückverfolgbarkeit erforderlichen Unterlagen in angemessenem Umfang. Besondere Prüf-, Dokumentations- oder Aufbewahrungsanforderungen des Bestellers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzlich gebotene Sicherheitsmaßnahmen dürfen hierdurch nicht verzögert werden.

VII. Änderungen von Vorgaben, Bestimmungen und Gesetzen

1. Ändern sich nach Vertragsschluss anwendbare Gesetze, verbindliche behördliche Vorgaben oder vereinbarte technische Normen und wirkt sich dies wesentlich auf die geschuldete Lieferung aus, kann jede Partei eine sachgerechte Anpassung der betroffenen Vertragsbedingungen verlangen. Die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Kosten und Termine sind darzulegen; nachweisbare Entlastungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Mehrbelastungen. Eine Änderung von Preis oder Leistung erfolgt durch Vereinbarung. Ziffer XIII und die gesetzlichen Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.

2. Änderungswünsche des Bestellers zu Zeichnungen, Werkstoffen, Spezifikationen, Prüfungen, Mengen oder Terminen sind dem Lieferer vor ihrer Umsetzung mitzuteilen. Der Lieferer prüft die Umsetzbarkeit und informiert über erkennbare Auswirkungen auf Preis, Liefertermin, Musterfreigaben und bereits begonnene Fertigung. Die Änderung wird erst im vereinbarten Umfang und zum vereinbarten Revisions- oder Chargenstand umgesetzt. Sie soll zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden.

3. In der Änderungsvereinbarung sind nachweisbare, durch den Änderungswunsch verursachte Mehrkosten und Einsparungen angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere auftragsbezogen freigegebene, nicht mehr anderweitig verwendbare Materialien, notwendige Nacharbeit, Änderungen an Werkzeugen und erneute vereinbarte Prüfungen. Fertigwaren, unfertige Erzeugnisse und Restmaterialien sind nachvollziehbar zuzuordnen. Bereits im Preis oder anderweitig vergütete Positionen dürfen nicht nochmals berechnet werden. Die Herstellung des ursprünglich geschuldeten vertragsgemäßen Zustands im Rahmen berechtigter Mängelansprüche ist keine vergütungspflichtige Kundenänderung.

4. Änderungen von Rohstoffpreisen, Wechselkursen oder allgemeinen Beschaffungskosten berechtigen für sich allein nicht zu einer einseitigen Preisänderung. Eine Preisgleit- oder Indexvereinbarung kann für den jeweiligen Auftrag gesondert getroffen werden; darin sind Bezugsgrößen, Berechnung, Anpassungszeitpunkte und die Berücksichtigung von Kostensenkungen festzulegen. Gesetzliche Rechte nach § 313 BGB bleiben unberührt.

VIII. Gefahrenübergang

1. Soweit keine abweichende Lieferbedingung vereinbart ist, geht die Gefahr bei Abholung mit der Übergabe auf den Besteller über. Versendet der Lieferer die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird eine Transportversicherung abgeschlossen. Ausdrücklich vereinbarte Lieferklauseln gehen vor.

2. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine bloße Anzeige der Versandbereitschaft ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht.

IX. Entgegennahme

Die Entgegennahme einer Lieferung bedeutet weder die Bestätigung ihrer Mangelfreiheit noch eine Muster-, Serien- oder werkvertragliche Abnahme. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer X.5 bleiben unberührt. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln und gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte werden durch die Entgegennahme nicht ausgeschlossen.

X. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Bei einem Sachmangel, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, leistet der Lieferer Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Dabei sind die berechtigten Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar, bleiben seine gesetzlichen Rechte unberührt. Gesetzliche Rechte des Lieferers zur Verweigerung der Nacherfüllung bleiben bestehen.

2. Der Besteller gewährt dem Lieferer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit und stellt die beanstandete Ware sowie die erforderlichen Fehler-, Chargen- und Prüfinformationen zur Verfügung. Zugang zu Betriebsdaten ist auf den für die Mängelbearbeitung erforderlichen Umfang beschränkt und unterliegt der Geheimhaltung.

Die Tragung erforderlicher Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 439 Abs. 2, 3 und 6 BGB. Art und Umfang geplanter Maßnahmen sind nach Möglichkeit vorab mit dem Lieferer abzustimmen. Unaufschiebbare Maßnahmen sowie Fälle, in denen eine vorherige Fristsetzung oder Abstimmung gesetzlich entbehrlich ist, bleiben unberührt.

3. Bei Ersatzlieferung kann der Lieferer die Rückgewähr der ersetzten Ware nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die gesetzlich vom Lieferer zu tragenden Rücknahmekosten übernimmt der Lieferer.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, bei eigenständigen Leistungen ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für auf einem Sachmangel beruhende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Rücktritt und Minderung gelten die gesetzlichen Verweisungen auf die Verjährung, insbesondere § 218 BGB.

Die Verkürzung gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Arglist oder für Ansprüche nach Ziffer XIV.1. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen beziehungsweise die Bedingungen einer übernommenen Garantie.

Für den gesetzlichen Lieferantenrückgriff, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, gelten die gesetzlichen Verjährungs- und Schutzvorschriften. Gesetzliche Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

5. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Der Besteller untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

Mängelanzeigen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen und, soweit verfügbar, Artikel, Charge, betroffene Menge und eine Fehlerbeschreibung enthalten. Fehlende Detailangaben machen eine ansonsten ausreichende und rechtzeitige Mängelanzeige nicht unwirksam. Die gesetzlichen Folgen unterlassener Untersuchung oder Rüge sowie die Ausnahme bei arglistigem Verschweigen bleiben unberührt.

6. Bei berechtigten Mängelbeanstandungen darf der Besteller Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Mangels und zu den voraussichtlichen Kosten seiner Beseitigung zurückbehalten. § 215 BGB und § 438 Abs. 4 und 5 BGB bleiben unberührt.

Erweist sich ein Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt, kann der Lieferer erforderliche Prüf- und Bearbeitungskosten nur verlangen, soweit der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache der Beanstandung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und kein vom Lieferer zu behebender Mangel vorliegt. Die bloße Erfolglosigkeit einer Fehlersuche begründet keine Kostenpflicht.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichem Mangel ist das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen; das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIV.

8. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die Beanstandung ausschließlich auf natürlicher Abnutzung oder auf nach Gefahrübergang entstandenen Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Verarbeitung, Montage, Reparatur oder Verwendung außerhalb der vertraglich vorausgesetzten Einsatzbedingungen beruht. Dies kann insbesondere unzulässige thermische, chemische oder mechanische Belastungen betreffen. Entsprechendes gilt für vom Besteller oder Dritten verursachte Änderungen und deren Folgen. Vereinbarte Einsatzanforderungen sowie eigene Verantwortlichkeit und Hinweispflichten des Lieferers bleiben unberührt. Vereinbarte Toleranzen bestimmen die geschuldete Beschaffenheit; eine davon abweichende Lieferung wird nicht allein wegen einer geringen Abweichung mangelfrei.

9. Zusätzliche Nacherfüllungskosten, die allein dadurch entstehen, dass die Ware nach Ablieferung an einen anderen als den vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Bestimmungsort verbracht wird, trägt der Besteller, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Gesetzliche, einer solchen Kostenverteilung entgegenstehende Rückgriffsrechte bleiben unberührt.

10. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bleiben nach Maßgabe ihrer Voraussetzungen bestehen. Soweit der Besteller seinem Abnehmer ohne Zustimmung des Lieferers zusätzliche Garantien, freiwillige Kulanzleistungen oder über das Gesetz hinausgehende Rechte einräumt, begründen allein diese Zusagen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch gegen den Lieferer.

11. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Sachmangels gilt ausschließlich Ziffer XIV. Die in dieser Ziffer X geregelten Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rücktritts- und Kostenrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

12. Für Teile, an denen im Rahmen berechtigter Mängelansprüche nachgebessert wurde oder die ersetzt wurden, endet die vertragliche Mängelverjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Nacherfüllung. Eine längere noch laufende Frist bleibt bestehen. Die Ausnahmen und gesetzlichen Regeln nach Ziffer X.4, insbesondere ein gesetzlicher Neubeginn, bleiben unberührt. Eine selbständige Haltbarkeitsgarantie wird durch die Nacherfüllung nicht übernommen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung im Land des vereinbarten Lieferorts ohne Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (im Folgenden: "Schutzrechte") zu erbringen. Vereinbarte weitere Einsatzländer und zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Erhebt ein Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung durch vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller, gilt vorbehaltlich der Ziffern XI.2 und XI.3:

1.1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten ein erforderliches Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung ohne Beeinträchtigung der vereinbarten Beschaffenheit ändern oder sie ersetzen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

1.2 Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XIV.

1.3 Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen mit ihm ab. Anerkenntnisse oder Vergleiche zu Lasten des Lieferers bedürfen dessen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten wirkt sich nur aus, soweit dadurch die Abwehr oder Abhilfe beeinträchtigt wird. Unaufschiebbare Schutzmaßnahmen bleiben zulässig.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat und der Lieferer hierfür nicht mitverantwortlich ist.

3. Der Lieferer haftet nicht für eine Schutzrechtsverletzung, soweit sie ausschließlich auf verbindlichen konstruktiven Vorgaben des Bestellers, einer weder vereinbarten noch für den Lieferer vorhersehbaren Verwendung oder einer entsprechenden nachträglichen Änderung oder Kombination durch den Besteller beruht. Dies gilt nicht bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung eigener Vertrags- oder Hinweispflichten. Die eigene Auswahl geschützter Fertigungsverfahren durch den Lieferer wird nicht allein deshalb zum Risiko des Bestellers, weil dieser eine Produktzeichnung gestellt hat.

4. Für Nacherfüllung, Mitwirkung und Verjährung gelten die Bestimmungen der Ziffer X entsprechend, einschließlich der dort geregelten Ausnahmen.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer X entsprechend.

6. Der Besteller darf dem Lieferer nur solche Zeichnungen, Daten und sonstigen Vorgaben zur Nutzung überlassen, zu deren vertragsgemäßer Verwendung er berechtigt ist. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, stellt er den Lieferer von hierdurch verursachten berechtigten Ansprüchen Dritter sowie erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Der Lieferer informiert ihn unverzüglich und ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Eine eigene Mitverantwortung des Lieferers ist zu berücksichtigen; Anerkenntnisse und Vergleiche zu Lasten des Bestellers bedürfen dessen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf.

XII. Außenwirtschaftsrecht, Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung erfolgt unter Beachtung der auf den jeweiligen Vorgang anwendbaren deutschen, unionsrechtlichen und sonstigen nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie anwendbarer Embargos und Sanktionen. US-amerikanische Vorschriften sind zu beachten, soweit sie auf den jeweiligen Vorgang anwendbar sind. Keine Partei ist zu einer gesetzlich verbotenen Handlung verpflichtet.

2. Der Besteller bringt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Informationen und Unterlagen bei, die für Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr und zulässige Endverwendung benötigt werden. Jede Partei beschafft die ihr gesetzlich oder vertraglich zugewiesenen Genehmigungen; eigene Pflichten des Lieferers werden nicht auf den Besteller übertragen.

3. Erkennbare Genehmigungserfordernisse und Hindernisse sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien wirken in zumutbarem Umfang an ihrer Klärung mit. Auswirkungen auf Termine richten sich nach Ziffern IV und V, dauerhafte oder unzumutbare Leistungshindernisse nach Ziffer XIII. Nicht mehr geschuldete Leistungen sind unter Anrechnung erbrachter Zahlungen abzurechnen; gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der Ziffer XIV unberührt.

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Bei Unmöglichkeit der Lieferung richten sich Leistungsbefreiung, Gegenleistung und Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 275, 326 BGB. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach Ziffer XIV. Vorauszahlungen für nicht mehr geschuldete Lieferungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuerstatten.

2. Verändern sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend, richten sich Anpassung und gegebenenfalls Beendigung nach § 313 BGB. Vorrangig sind zumutbare Anpassungsmöglichkeiten zu prüfen. Das gilt auch bei erheblichen exportrechtlichen Hindernissen; Ziffer XII bleibt unberührt. Aus einer bloßen wirtschaftlichen Erschwernis folgt kein voraussetzungsloses einseitiges Rücktrittsrecht des Lieferers.

XIV. Einheitliche Haftung auf Schadensersatz

1. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Lieferer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach Maßgabe einer übernommenen Garantie. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Dies gilt auch für entsprechendes Verhalten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer außerhalb der Fälle der Ziffer XIV.1 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers, soweit diese unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die Ausnahmen nach Ziffer XIV.1 bleiben bestehen. Diese Ziffer XIV gilt auch für Ansprüche wegen Verzug, Unmöglichkeit, Sach- oder Rechtsmängeln sowie aus Anlass einer Vertragsbeendigung.

4. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen ALB nicht verbunden. Mitverschulden und Schadensminderung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verjährung gilt Ziffer X.4, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist; im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen. Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs- und Rücktrittsrechte sowie gesetzlich zu tragende Nacherfüllungskosten werden durch diese Haftungsregelung nicht ausgeschlossen.

XV. Abtretung und Unterbeauftragung

1. Die Übertragung des Vertrags sowie die Abtretung nicht auf Geld gerichteter Rechte des Bestellers bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lieferers, die nicht unbillig verweigert werden darf. Gesetzliche Abtretungsbefugnisse, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

2. Der Lieferer darf geeignete verbundene Unternehmen und sonstige Unterauftragnehmer zur Herstellung und Erbringung seiner Lieferungen einsetzen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Er bleibt gegenüber dem Besteller für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich. Unterauftragnehmer sind im erforderlichen Umfang an die vereinbarten technischen Anforderungen, die Geheimhaltung und anwendbare rechtliche Vorgaben zu binden.

3. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vertrags auf ein verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten mit befreiender Wirkung für den Lieferer bedarf der Zustimmung des Bestellers. Gesetzliche Rechtsnachfolge bleibt unberührt.

XVI. Geheimhaltung

1. Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, ihr Know-how, technische und kaufmännische Daten sowie sonstige erkennbar vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Sie dürfen nur solchen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Beratern oder nach Ziffer XV.2 zulässigen Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und einer mindestens gleichwertigen vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die empfangende Partei steht nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihr eingesetzten Personen ein. Ziffer I.5 begründet keine darüber hinausgehende Nutzungserlaubnis.

2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

a) allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei allgemein bekannt werden,

b) der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden,

c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt werden,

d) der empfangenden Partei bereits zuvor rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren oder

e) aufgrund zwingender gesetzlicher Pflichten oder bindender behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorher zu informieren; die Offenlegung ist auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach Vertragsbeendigung fort.

4. Nach Beendigung des zugrunde liegenden Zwecks sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Unterlagen sowie technisch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand isoliert löschbare Sicherungskopien bleiben ausgenommen. Zurückbehaltene Informationen unterliegen weiterhin dieser Ziffer XVI und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

XVII. Aussetzung vertraglicher Pflichten

1. Der Lieferer darf die betroffene Leistung in angemessenem Umfang aussetzen, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung oder vereinbarten Sicherheit mehr als 30 Tage in Verzug ist, eine für die Lieferung notwendige Mitwirkung unterlässt oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht verletzt und hierdurch die Leistung beeinträchtigt wird. Die Aussetzung ist vorher unter Angabe des Grundes und Setzung einer angemessenen Abhilfefrist anzukündigen, soweit dies nicht nach den Umständen entbehrlich ist. Ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen.

2. Bei berechtigter Aussetzung verlängern sich betroffene Termine um die ursächliche Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Erforderliche angemessene Mehrkosten sind nur nach Maßgabe der Ziffer VI.2 zu ersetzen; ersparte und bereits erstattete Kosten sind anzurechnen. Die vereinbarte Fälligkeit bereits erbrachter Lieferungen bleibt bestehen. Berechtigte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers lösen weder eine Aussetzung wegen Pflichtverletzung noch eine vorzeitige Fälligkeit aus.

3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen dem Lieferer die Rechte nach § 321 BGB zu. Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

XVIII. Rücktritt, Kündigung und Stornierung

1. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt. Für Dauerschuldverhältnisse gilt insbesondere § 314 BGB. Allein die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet kein zusätzliches vertragliches Lösungsrecht. Gesetzliche Rechte wegen einer konkreten Leistungs- oder Zahlungsgefährdung sowie zwingendes Insolvenzrecht bleiben unberührt.

2. Bei Lieferverzug oder Mängeln kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Eine erforderliche angemessene Nachfrist und gesetzliche Ausnahmen hiervon sind zu beachten. Ein Rücktritt setzt nicht voraus, dass eine Entschädigungsobergrenze erreicht wurde; eine Zusage des Lieferers, weiteren Schadensersatz zu zahlen, schließt ihn nicht aus.

3. Die Folgen einer wirksamen Vertragsbeendigung, insbesondere die Abrechnung erbrachter Lieferungen und die Rückgewähr empfangener Leistungen, richten sich nach dem jeweiligen gesetzlichen oder vereinbarten Beendigungsgrund. Rechte auf Rückabwicklung bereits gelieferter Teile, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden nicht ausgeschlossen. Nicht mehr geschuldete Vorauszahlungen sind unverzüglich zu erstatten.

4. Die Regelungen der Ziffer XIV gelten auch im Fall einer Vertragsbeendigung. Eine einvernehmliche Stornierung oder Mengenreduzierung außerhalb gesetzlicher oder bereits vereinbarter Rechte bedarf der Zustimmung des Lieferers. Dabei sind Fertigungsstand, verbindlich freigegebene Beschaffung, unvermeidbare Verpflichtungen gegenüber Unterauftragnehmern, Einsparungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten nachvollziehbar abzurechnen.

5. Handelt es sich um die Lieferung herzustellender nicht vertretbarer beweglicher Sachen und ist deshalb § 648 BGB über § 650 Abs. 1 BGB anwendbar, bleibt das dort geregelte Kündigungsrecht des Bestellers bestehen. Der Vergütungsanspruch des Lieferers und die anzurechnenden ersparten Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten richten sich in diesem Fall nach § 648 BGB.

Die Abrechnung hat erbrachte und nicht erbrachte Leistungsanteile sowie anzurechnende Beträge nachvollziehbar auszuweisen. Bereits geleistete Zahlungen und anderweitige Erstattungen werden berücksichtigt. Rohmaterial, unfertige Erzeugnisse, Werkzeuge oder Stornokosten dürfen nicht zusätzlich berechnet werden, soweit sie bereits im Vergütungsanspruch enthalten sind. Die bloße Bezeichnung als kundenspezifisches Produkt entscheidet nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen.

6. Bei einer wesentlichen Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere einem Verzug mit fälligen Zahlungen oder vereinbarten Sicherheiten von mehr als 60 Tagen, kann der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Abhilfefrist vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Früher eingreifende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Vergütungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach dem einschlägigen gesetzlichen oder vereinbarten Beendigungsgrund; derselbe wirtschaftliche Nachteil darf nicht mehrfach ersetzt werden.

XIX. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

1. Der Besteller beachtet bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die auf den jeweiligen Vorgang anwendbaren nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollvorschriften, Embargos und Sanktionen. Dazu gehören deutsche, unionsrechtliche und US-amerikanische Vorschriften, soweit sie auf den jeweiligen Vorgang anwendbar sind.

2. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch den Lieferer erforderlich, wird der Besteller dem Lieferer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferung des Lieferers sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

3. Verletzt der Besteller die vorstehenden Verpflichtungen schuldhaft, stellt er den Lieferer von hierdurch verursachten berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Eine eigene Mitverantwortung des Lieferers ist zu berücksichtigen. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich und stimmt die Abwehr mit ihm ab. Anerkenntnisse und Vergleiche zu Lasten des Bestellers bedürfen dessen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Persönliche straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen werden durch diese Klausel nicht auf den Besteller übertragen.

XX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferers. Der Lieferer darf den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

2. Diese ALB und der Liefervertrag einschließlich ihrer Auslegung und Lückenfüllung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XXI. Vertragsbeständigkeit, Form und Rechtsausübung

1. Sind einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe des § 306 BGB wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Ausnahme bei unzumutbarer Härte bleibt unberührt.

2. Nachträge, Änderungen, Freigaben und sonstige vertragsbezogene Erklärungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen ALB; § 305b BGB bleibt unberührt.

3. Die verzögerte oder unterlassene Ausübung eines Rechts bedeutet für sich allein keinen Verzicht. Gesetzliche Vorschriften über Verjährung, Verwirkung und sonstigen Rechtsverlust bleiben unberührt.