I. Geltung, Lieferumfang, Unterlagen und vertragsbezogene Daten
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Spacemagnets Europe GmbH (im Folgenden: "Lieferer") und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: "Lieferungen") gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht gegenüber Verbrauchern.
Die Lieferungen umfassen insbesondere magnetische Werkstoffe, Magnete, Resolver sowie zugehörige Bauteile und Baugruppen. Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach den Vertragsunterlagen gemäß Ziffer I.2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Ausführung einer Lieferung in Kenntnis solcher Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Diese ALB finden in der wirksam einbezogenen Fassung auch bei zukünftigen gleichartigen Geschäften Anwendung, soweit nicht andere Bedingungen wirksam vereinbart werden.
2. Umfang, Qualität, Menge, Funktionalität und technische Spezifikationen der Lieferungen ergeben sich vorrangig aus den diesbezüglichen individuellen Vereinbarungen der Parteien, im Übrigen aus der zum Vertragsinhalt gewordenen Auftragsbestätigung des Lieferers und ergänzend aus dessen zum Vertragsinhalt gewordenem Angebot. Vereinbarte Zeichnungen, Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen sind mit ihrem jeweils vereinbarten Revisionsstand Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Widersprüche zwischen technischen Unterlagen sind vor Ausführung des betroffenen Fertigungsschritts zu klären. Eine nachträglich übermittelte Zeichnung ersetzt den vereinbarten Revisionsstand nicht ohne eine entsprechende Änderungsvereinbarung nach Ziffer VII. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Lieferer seine Eigentumsrechte sowie urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden und sind, wenn kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen; Ziffer XVI.4 bleibt unberührt.
Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Der Besteller gestattet dem Lieferer die für die Vertragsdurchführung erforderliche Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe seiner Unterlagen an nach Ziffer XV.2 eingesetzte Unterauftragnehmer. Eine Nutzung für andere Kunden oder unabhängige Entwicklungszwecke ist hiervon nicht umfasst. Ziffer XVI sowie anwendbare Datenschutz- und Exportkontrollvorschriften bleiben unberührt.
4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Der Lieferer darf im Rahmen der anwendbaren Gesetze vertragsbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Vertrags, zur Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit der betreffenden Lieferungen, zur Bearbeitung von Mängelansprüchen oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten erforderlich ist. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte ist auf diese Zwecke und den erforderlichen Umfang beschränkt und unterliegt Ziffer XVI. Eine darüber hinausgehende Nutzung vertraulicher technischer Daten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
6. Die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen wird anhand der Vertragsunterlagen nach Ziffer I.2 bestimmt; dies gilt auch bei Fertigung nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Vorgaben des Bestellers. Je nach Liefergegenstand sind die maßgeblichen mechanischen, magnetischen, elektrischen und funktionalen Eigenschaften, Schnittstellen, Einsatzbedingungen sowie Montage- und Prüfanforderungen zu vereinbaren.
Bei magnetischen Werkstoffen, Magneten und magnetischen Baugruppen betrifft dies insbesondere Werkstoff und Magnetgüte, Abmessungen und Toleranzen, Magnetisierungsrichtung und Polarität, Beschichtung sowie magnetische Kennwerte, jeweils soweit für den Liefergegenstand einschlägig.
Bei Resolvern und zugehörigen Bauteilen oder Baugruppen sind insbesondere die Lieferkonfiguration (vollständiger Resolver, Stator, Rotor oder abgestimmte Kombination), Zuordnung der Komponenten, Einbaumaße und Toleranzen, Erregerspannung und -frequenz, Übersetzungsverhältnis, Eingangsimpedanz, Ausgangssignale und Anschlussbelegung, Winkelgenauigkeit sowie zulässige Drehzahlen und Temperaturbereiche festzulegen, jeweils soweit für den Liefergegenstand einschlägig. Bei Winkelangaben sind Bezugsgröße, insbesondere mechanischer oder elektrischer Winkel, Einheit und Bewertung, etwa maximale Abweichung oder Spitze-Spitze-Wert, zu bestimmen.
Soweit ein Kennwert von Mess- oder Einbaubedingungen abhängt, sind die maßgeblichen Bedingungen, Prüfverfahren und Annahmekriterien festzulegen. Die konkreten Werte und Bedingungen ergeben sich aus den vereinbarten produktbezogenen Vertragsunterlagen, nicht aus der bloßen Nennung einer Produktkategorie in diesen ALB. Einseitige Prüfmethoden oder Bewertungsgrenzen des Bestellers ändern die vereinbarte Beschaffenheit nicht.
7. Die konstruktive Auslegung des Endprodukts, die Festlegung der anwendungsbezogenen Anforderungen und die Validierung der Lieferung im Gesamtsystem des Bestellers obliegen dem Besteller, soweit diese Aufgaben nicht zum vereinbarten Leistungsumfang des Lieferers gehören. Der Besteller teilt die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Einsatzbedingungen und Schnittstellen rechtzeitig mit. Entwicklungs-, Auslegungs- oder Beratungsleistungen des Lieferers sind nach ihrem jeweils vereinbarten Umfang zu beurteilen.
Bei Resolvern sind insbesondere Auswahlberatung, die Abstimmung mit Erreger- oder Auswerteelektronik, Kalibrierung und Systemvalidierung sowie Zusagen zur Kompatibilität oder zur Genauigkeit des Gesamtsystems nach ihrem jeweils vereinbarten Umfang abzugrenzen. Aus der Lieferung eines Resolvers allein folgt weder die Übernahme solcher zusätzlichen Leistungen noch eine Zusage zur Genauigkeit des Gesamtsystems. Vertraglich vorausgesetzte Verwendungen und vereinbarte Schnittstellen bleiben maßgeblich.
Die Verpflichtung des Lieferers zur vertragsgemäßen Lieferung, ausdrücklich übernommene Leistungszusagen sowie gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
8. Bedarfsprognosen und unverbindliche Mengenplanungen begründen für sich allein keine Abnahme- oder Lieferverpflichtung. Verbindliche Mengen, Abrufzeiträume sowie Material- oder Fertigungsfreigaben bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese soll insbesondere den Umfang der freigegebenen Beschaffung, deren zeitlichen Horizont und die wirtschaftliche Behandlung bei Änderung oder Beendigung des Projekts bestimmen. Bereits vereinbarte Abnahmeverpflichtungen werden durch eine spätere Prognose nicht geändert.